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   LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 348/17   

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https://dejure.org/2018,12471
LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 348/17 (https://dejure.org/2018,12471)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01.03.2018 - L 4 KR 348/17 (https://dejure.org/2018,12471)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01. März 2018 - L 4 KR 348/17 (https://dejure.org/2018,12471)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Honoraranspruch einer in einer Klinik freiberuflich tätigen Beleghebamme; Abrechnung von Hebammenleistungen durch Hebammengemeinschaften; Annahme einer Hebammengemeinschaft; Im Innenverhältnis getroffene Absprachen und Regelungen

  • rewis.io

    Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe durch eine Hebammengemeinschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 134a ; HebVV § 4; BGB §§ 705 ff.

  • rechtsportal.de

    SGB V § 134a ; HebVV § 4; BGB §§ 705 ff.
    Honoraranspruch einer in einer Klinik freiberuflich tätigen Beleghebamme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 22/95

    Vergütungsanspruch einer Hebamme

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 348/17
    Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, nicht anwendbar sei.

    Dies hänge vielmehr entscheidend von der anzuwendenden Entgelt-Regelung ab (BSG, Urteil vom 21.08.1996,3 RK 22/95).

    Die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen den Hebammen führe auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu einer GbR; jedenfalls dann nicht, wenn das Gebührenrecht - wie hier - nicht erkennen lasse, dass eine Gebühr bei einer Geburt nur einmal anfalle und beim Tätigwerden mehrerer Hebammen unter diesen aufzuteilen sei (BSG, Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95).

    Bezüglich der Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums durch eine andere als die die Pauschalgebühr abrechnende Beleghebamme erbracht worden waren, hat das BSG mit Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, das auf einer Abrechnung von Leistungen nach der damals geltenden Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28.10.1986 beruhte, einen Wegfall des Gebührenanspruchs nach den Abrechnungsbestimmungen als nicht erfüllt angesehen, weil das damals geltende Gebührenverzeichnis eine Einbeziehung der von einer anderen freiberuflich tätigen Hebamme erbrachten Hilfeleistung in die eigene Gebührenabrechnung nicht vorsehe.

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 324/01

    Führung eines Prozesses durch die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 348/17
    Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen an der Klinik nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft auftreten wollten (vgl. BGH NJW-RR 04, 275).
  • LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 498/17

    Hebammenvergütung - zur Abrechnung von Hebammenleistung

    Auszug aus LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 348/17
    Ergänzend haben die Beteiligten auf ihr Vorbringen in dem Verfahren L 4 KR 498/17 verwiesen.
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